Unfallflucht, Fahrerlaubnisentzug, MPU

Wer nach einem Verkehrsunfall Unfallflucht (bzw. Fahrerflucht) begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen sowie mit einem Fahrerlaubnisentzug und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unfallflucht

Die Unfallflucht heißt juristisch korrekt „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Fahrradfahrer, Fußgänger usw.. Gesetzlich geregelt ist sie in § 142 StGB.

Unfallflucht

Unfallflucht gilt weitläufig als Kavaliersdelikt. Doch ist diese Sichtweise extrem gefährlich; denn Unfallflucht wird hart bestraft. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Außerdem wird auch immer die Fahrerlaubnis entzogen, und es droht der Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes.  Das Verbot der Unfallflucht gilt unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat und ob man selbst überhaupt einen Schaden davongetragen hat.

Fahrerlaubnisentzug

Wer wegen einer Verkehrsstraftat (z. B. wegen Unfallflucht) verurteilt wird, dem wird zugleich mit dem Urteil auch die Fahrerlaubnis entzogen. Das heißt auch, dass der Führerschein eingezogen und vernichtet wird! Zugleich ordnet das Gericht eine zeitliche Sperre (wenigstens 6 Monate) an, innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht dasselbe wie ein Fahrverbot. Beides sind völlig unterschiedliche Dinge. Ein Fahrverbot wird in der Regel in Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Die Höchstzeit beträgt 3 Monate.

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Jemandem, der sich um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug bewirbt, oder jemandem, der noch in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde unter bestimmten Umständen auferlegen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, „Idiotentest“) zu unterziehen.

Wie verhält man sich am Unfallort?

Grundsätzlich muss der Unfallbeteiligte erst mal am Unfallort bleiben, bis seine Personalien und die Tatsache seiner Unfallbeteiligung festgestellt sind, entweder von der Polizei oder von dem Geschädigten. Falls niemand da ist und auch niemand nach einer zumutbaren Wartezeit kommt, sollte der Unfallbeteiligte eine Nachricht hinterlassen und unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten benachrichigen.

24-Stunden-Regel

Diese Regel (§ 142 Abs. 4 StGB) besagt: Das Gericht mildert bei Unfallflucht die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte

  1. innerhalb von vierundzwanzig Stunden
  2. nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs,
  3. der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,
  4. freiwillig
  5. die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Wie hoch ist die Strafe bei Unfallflucht?

Ganz entscheidend für die Höhe der Strafe ist zunächst, ob bei dem Unfall nur ein Sachschaden entstanden oder ob auch jemand verletzt oder gar getötet worden ist. Ist nur ein Sachschaden entstanden, kommt es auf die Höhe des entstandenen Fremdschadens an – also in der Regel der Schaden am anderen Auto und, wenn das benutzte Fahrzeug nicht das eigene ist, auch der an diesem.

In Berlin und Brandenburg (in anderen Bundesländern wird evtl. anders geurteilt) gelten für den Normalfall folgende Orientierungswerte:

  • Unterhalb von etwa 30 bis 50 € gibt es – wegen Belanglosigkeit – gar keine Strafe.
  • Bis zu einer Schadenshöhe von etwa 700 € wird in der Regel das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrags (etwa 300 € bis 1000 €) an die Landeskasse oder eine bedürftige, gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Kann das Verfahren nicht eingestellt werden (weil vielleicht schon einmal ein Verfahren eingestellt worden war), muss mit einer Geldstrafe in Höhe etwa eines halben Monatsnettoeinkommens gerechnet werden (+ 3 Punkte in Flensburg).
  • Bis zu einer Schadenshöhe von etwa 1.500 € muss man mit einer Geldstrafe in Höhe etwa eines halben bis ganzen Monatsnettoeinkommens rechnen (+ 3 Punkte in Flensburg). Eventuell kommt auch noch ein kurzes Fahrverbot (1 bis 2 Monate) hinzu.
  • Bei einem Schaden von mehr als etwa 1.500 € kommt zu der vorgenannten Geldstrafe auch noch die Entziehung der Fahrerlaubnis (für mindestens 6 Monate) oder ein Fahrverbot von 3 Monaten hinzu.

Ist (auch) jemand verletzt worden, muss mit einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis (für mindestens 6 Monate) gerechnet werden. Wenn gleichzeitig auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung hinzukommt, kann sich die Geldstrafe auch schnell auf mehr als drei Monatsnettoeinkommen belaufen. Diese Strafe wird dann ins Führungszeugnis eingetragen und man gilt als vorbestraft.

Für eine Unfallflucht nach einer tödlichen Verletzung, wird regelmäßig eine Freiheitsstrafe zu erwarten sein. Sie wird aber in der Regel noch zur Bewährung ausgesetzt, soweit es nur um die Unfallflucht geht (und nicht um die fahrlässige Tötung).

Vorsätzliche oder fahrlässige Unfallflucht?

Eine vorsätzliche (absichtliche) Unfallflucht liegt vor, wenn man den Unfall bemerkt hat und sich entfernt. Eine nur fahrlässige (versehentliche) Unfallflucht liegt dagegen dann vor, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat und sich entfernt. Bestraft wird immer nur die vorsätzliche Unfallflucht, dagegen niemals die nur fahrlässige Unfallflucht.

In der Praxis ist es auch gar nicht so einfach, Ihnen nachzuweisen, den Unfall tatsächlich bemerkt zu haben. Dass jeder Unfall wahrnehmbar wäre, unterstellen Polizeibeamte und Staatsanwälte oft recht voreilig. Tatsächlich ist dies aber keinesfalls so. Vor allem bei Unfällen beim Aus- oder Einparken findet oft eine Fehlzuordnung des wahrgenommenen Fahrzeugrucks statt.

Zwar spürt der Fahrzeugführer, dass irgendwas passiert ist, denkt aber, er wäre gegen die Bordsteinkante gefahren oder hätte zu stark gebremst. In solchen Fällen kommt eine Bestrafung wegen Unfallflucht nicht in Betracht!

Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht

Wer mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, kann oft schwer einschätzen, wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann. Die folgende Seite Vorwurf Unfallflucht enthält hierzu einige Hinweise und Empfehlungen.


Anwaltlichen Beistand suchen!

Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, sollte sich immer anwaltlichen Beistand suchen. Vor allem der mögliche Verlust des eigenen Versicherungsschutzes ist eine tückische und böse Falle, in die man nicht fallen muss. Sparen Sie gerade bei Unfallflucht nicht an der falschen Stelle!

Schadensersatz bei Unfallflucht

Wie stehen außerdem die Chancen des Geschädigten, Schadensersatz zu bekommen? Auch hierzu einige Informationen auf der folgenden Seite.

Hinweis:
Detaillierte Informationen zur Unfallflucht und ihren möglichen Folgen finden Sie unter www.unfallflucht-rechtsanwalt-berlin.de.

KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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