Klaus Säverin

Rechtsanwalt — Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Klaus S%auml;verin
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Rechtsanwalt
KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg – Pankow)

Fon: 030 44039523
Fax: 030 44039524
E-Mail:
www.anwalt-berlin.de

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Schadensersatz bei Körperverletzung und Tötung

Welche Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nach Körperverletzung oder Tötung infolge eines Verkehrsunfalls? Arzt- und Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente, Sterbekosten. Wer muss nach einem Verkehrsunfall für die Kosten aufkommen, wer übernimmt insbesondere die Kosten für den Rechtsanwalt?

Wer zahlt nach einem Unfall mit Körperverletzung? Wer leistet Schadensersatz?

Sowohl Sachschäden als auch Gesundheitsverletzungen sind die regelmäßige Folge von Verkehrsunfällen. Wer muss für Ihren Schaden aufkommen?

Als Zahlungspflichtige kommen grundsätzlich in Betracht:

  • Ihr Unfallgegner: Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls können Sie gegen den (oder die) anderen Beteiligten (= Unfallgegner) Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens haben.
  • Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners: Wenn „der Andere“ beim Unfall ein Kfz geführt hat, können Sie alle Forderungen, die Sie gegen den Anderen haben (und nur diese Forderungen!), in dem selben Umfang auch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Kfz geltend machen.
  • Ihre Kaskoversicherung: Wenn Sie kaskoversichert sind, spielt die Frage, inwieweit der Andere oder Sie den Unfall zu verschulden hat, für Sie eine nur untergeordnete Rolle (einmal abgesehen von der Frage Ihres Schadensfreiheits-Rabatts).
  • Ihre Haftpflichtversicherung: Ihre Haftpflichtversicherung ersetzt – aber nur dann, wenn Sie ein (Mit-)Verschulden trifft – ausschließlich die Schäden des Unfallgegners, niemals Ihre eigenen Schäden.
  • Ihre Rechtsschutzversicherung: Die Kosten Ihres Rechtsanwalts und eventuelle Prozesskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung.
  • Sie selbst: Schließlich kann es natürlich auch sein, dass Sie selbst Ihren Schaden zu bezahlen haben, z. B. wenn Sie ganz allein Schuld sind an dem Unfall (oder wenn höhere Gewalt im Spiel war).

Ansprüche bei Tötungen und Verletzungen

Auffahrunfall

Wird der Geschädigte wegen einer Gesundheitsverletzung dauerhaft erwerbsunfähig oder tritt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlenden Rente oder – in bestimmten Fällen – auf eine einmalige Abfindung.

Die wichtigsten Schadenspositionen, die im Zusammenhang mit der Tötung oder Verletzung einer Person wichtig sind, sind:

  • Arzt- und Heilbehandlungskosten: Arzt- und Heilbehandlungskosten sind genauso zu ersetzen wie die übrigen Unfallschäden.
  • Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden: Auch der durch Erwerbsunfähigkeit oder -minderung entstehende Schaden ist grundsätzlich ersatzfähig.
  • Schmerzensgeld: Wegen der auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld.
  • Haushaltsführungsschaden (früher: Hausfrauenschaden)
  • Sterbekosten, Hinterbliebenenrente: Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war.

Umsatzsteuer

Auch die – auf fast alle Schadenspositionen entfallende – Umsatzsteuer ist grundsätzlich erstattungsfähig.

Sonstige Schadenspositionen

Vergessen Sie keine Schadenspositionen! Zum Beispiel:

  • Reinigungskosten für verschmutzte Bekleidung,
  • Überziehungszinsen, falls für Reparaturkosten das Konto überzogen werden muss,
  • Babysitterkosten, die durch notwendige Erledigungen entstehen,
  • Mehrkosten durch Herabsetzung des Kaskoversicherungs-Schadensfreiheits-Rabatts.

Wer bezahlt den Anwalt?

In Verkehrsunfallsachen müssen der verantwortliche Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung auch die Kosten Ihres Anwalts übernehmen – und zwar in dem Verhältnis, in dem sie zum Ausgleich der Ihnen entstandenen Schäden insgesamt verpflichtet sind. Dies führt zu drei Möglichkeiten:

  1. Der Gegner hat den Unfall allein zu vertreten: Der Gegner und seine Haftpflichtversicherung tragen Ihre Rechtsanwaltskosten.
  2. Sie glauben, dass Sie die Alleinschuld trifft: Sie sollten sich dennoch nicht vor den Rechtsanwaltskosten fürchten. Sie sind überschaubar. Mehr dazu hier
    Wenn Sie über eine (Verkehrs-)Rechtschutzversicherung verfügen, müssen Sie sich über die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes sowieso keine Gedanken machen.
  3. Es trifft Sie eine Mitschuld an dem Unfall: Dann kommt es zu einer Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten – und zwar in dem Verhältnis der jeweiligen Verschuldensanteile (z. B. 70:30).
    Ist die Frage der Mitschuld aus Ihrer Sicht zunächst unklar, empfiehlt es sich, nur diese Frage zunächst in einer sehr kostengünstigen sog. „anwaltlichen Erstberatung“ zu klären.

Rentenanspruch oder einmalige Abfindung

Wird der Geschädigte wegen einer Gesundheitsverletzung dauerhaft erwerbsunfähig oder tritt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlenden Rente oder – in bestimmten Fällen – auf eine einmalige Abfindung.

Nicht am Unfall beteiligt

Wenn Sie nicht selbst an einem bestimmten Unfall beteiligt waren, aber gleichwohl einen Schaden aus diesem Unfall davongetragen haben – etwa als Arbeitgeber des arbeitsunfähigen Angestellten, dem Sie nun Lohn fortzahlen müssen – haben Sie trotzdem Anspruch auf Schadensersatz, und zwar gegenüber demjenigen, der den Unfall verschuldet hat.


Schadensersatz für das Kraftfahrzeug

Schadensersatz bei Unfallflucht

Wie stehen die Chancen des bei Unfallflucht Geschädigten, Schadensersatz zu bekommen? Hierzu einige Informationen unter Schadensersatz bei Unfallflucht.

Regress der Haftpflichtversicherung

Der Kfz-Führer, der seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, kann von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden. Die Versicherung zahlt zwar Schadensersatz an den geschädigten Unfallgegner, holt sich das Gezahlte aber von dem Kfz-Führer wieder zurück. Typische Pflichtverletzungen sind: alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht.

Hinweis:
Mehr Informationen zu allen oben genannten Schadensersatz-Positionen finden Sie unter www.unfallundwasnun.de.